Leistungen Dritter
Bei knappen finanziellen Verhältnissen können verschiedene Stellen weiterhelfen. Im Ämter-Dschungel ist aber oft unklar, wer wofür zuständig ist. Deshalb hier die wichtigsten Informationen zu den Leistungen und den rechtlichen Ansprüchen bei knappen Finanzen.Um einen Tipp zu bewerten, klicken Sie auf die Sterne!
Invalidenversicherung (IV)
Leistungen können versicherte Personen beziehen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung für längere Zeit arbeitsunfähig sind. Wer Leistungen beziehen möchte, muss dies schriftlich anmelden. Normalerweise bei der IV-Stelle des Kantons, in welchem die Person wohnt.

Ergänzungsleistungen (EL)
Diese Leistungen werden in Ergänzung zur AHV und IV ausbezahlt, wenn die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die Anmeldung erfolgt über die AHV-Zweigstellen der Gemeinde.

Krankenkassen-Prämienverbilligung
Personen mit knappen Finanzen haben Anrecht auf Krankenkassen-Prämienverbilligung, wenn sie bei einer anerkannten Krankenkasse grundversichert sind. In vielen Kantonen wird diese Leistung nur dann bezahlt, wenn beim Sozialversicherungsamt ein Antrag gestellt wurde.

Arbeitslosenversicherung (ALV)
Personen, die arbeitslos sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Arbeitslosenentschädigung. Die Meldung der Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt der Gemeinde soll wenn möglich bereits während der Kündigungsfrist erfolgen. Die Leistungen, auch Taggelder genannt, werden frühestens ab dem Datum der Anmeldung erbracht. Die Arbeitslosenentschädigung wird auch an Personen ausgerichtet, die vor der Meldung der Arbeitslosigkeit Kinder betreut haben oder eine Ausbildung abgeschlossen haben.

Sozialhilfe
Wenn mit dem Einkommen das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht wird, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe. Die Sozialhilfe ist bei der Wohngemeinde zu beantragen.

Elternschaftsbeihilfe
Nach der Geburt eines Kindes können Eltern in einigen Kantonen gewisse finanzielle Leistungen bekommen. Die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen sind kantonal unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde Ihres Wohnortes oder hier:

Mutterschaftsurlaub
Nach der Geburt haben alle Arbeitnehmerinnen das Recht, mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub zu nehmen. Während des Mutterschaftsurlaubs muss der Arbeitnehmerin 80% des Lohns bezahlt werden. Die AHV-Ausgleichskassen geben über den Mutterschaftsurlaub Auskunft.

Ausbildungsbeiträge
Bei schwierigen finanziellen Verhältnissen kann für unterschiedliche Ausbildungen ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge (Stipendien oder Darlehen) eingereicht werden. Die Adresse der zuständigen Stelle erhalten Sie von Ihrer Gemeinde oder vom Berufsinformationszentrum (BIZ).

Alimenteninkasso
Das Alimenteninkasso hilft Frauen bei der Geltendmachung ihrer Alimente. Bei Kinderalimenten kann die Gemeinde ausserdem darum ersucht werden, die Zahlung zu bevorschussen.
Sie erhalten in diesem Falle die Kinderalimente monatlich von der Gemeinde und nicht erst bei Zahlung durch den Alimentenschuldner.

Stiftungsgelder
Es gibt viele Stiftungen, die Beiträge an Personen mit knappen Finanzen leisten. Wenn Sie die Hilfe einer Sozialberatungsstelle in Anspruch nehmen, lohnt es sich, die zuständige Beratungsperson auf die Möglichkeit von Stiftungsgeldern anzusprechen.

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